Die Gewerkschaft führt den Namen „Gewerkschaft der Taxi- und Mietwagenfahrer - TMF".
Die TMF hat ihren Sitz in Leipzig. Die „Gewerkschaft der Taxi- und Mietwagenfahrer - TMF" wird als Verein eingetragen.
§ 2 Verhältnis zu anderen Organisationen
Die TMF beantragt die Mitgliedschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
Sie erkennt unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbstständigkeit die Satzung des DGB an.
Die TMF kann weitere Organisationen gründen und sich an weiteren Organisationen, insbesondere internationalen Gewerkschaftsorganisationen, durch Mitgliedschaft oder in anderer Weise beteiligen.
Auf vertraglicher Grundlage kann sich die TMF an weiteren Organisationen beteiligen.
Über die Beteiligung entscheidet der Vorstand der TMF.
Die TMF kann mit anderen Organisationen kooperieren. II. Organisationsgebiet und Organisationsbereich
§ 3 Organisationsgebiet
Das Organisationsgebiet der TMF erstreckt sich auf Mitteldeutschland.
Das Organisationsgebiet kann auch im Ausland gelegene Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen sowie deren jeweilige Untergliederungen einschließen. § 4 Organisationsbereich
Der Organisationsbereich der TMF umfasst Unternehmen und Betriebe im Taxi- und Mietwagenbereich.
Die TMF erkennt die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an, soweit die TMF Mitglied der DGB geworden ist. III. Grundsätze
§ 5 Zweck, Aufgaben und Ziele
Die TMF bekennt sich zu den Grundsätzen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere zu einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
Diese ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organen, Parteien und Religions-gemeinschaften.
Die TMF vertritt und fördert die wirtschaftlichen und ökologischen, die sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Taxi- und Mietwagenfahrer im In- und Ausland.
Die TMF setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern im Taxi- und Mietwagengewerbe ein.
Die TMF setzt sich für die Sicherung, die Verwirklichung und Weiterentwicklung einer demokratischen und sozialen Gesellschaftsordnung ein und die sozialverträgliche Entwicklung der Arbeit im Taxi- und Mietwagenbereich.
Die TMF tritt für die Wahrung und Verwirklichung der Menschenrechte, für die Achtung der Menschenwürde, für ein friedliches Zusammenleben, für den Schutz der natürlichen Umwelt und für eine sozial gerechte Weltordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung mit gleichen Entwicklungschancen in allen Regionen der Welt ein.
Ziele der TMF sind insbesondere:
1. Weiterentwicklung, Ausbau und Verteidigung der Demokratie;
2. Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und gleicher sozialer Chancen in Betrieb und Gesellschaft sowie des Rechts auf Arbeit und Bildung für Frauen und Männer;
3. Weiterentwicklung und Verteidigung der sozialen Sicherung im Falle von Erwerbslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und im Alter;
4. Abschluss und Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen; Verteidigung des Streikrechts, Ausbau der Streikfreiheit und Kampf gegen die Aussperrung;
5. Förderung und Unterstützung der Jugend;
6. Einsatz für eine pluralistische Gesellschaft, in der Toleranz und gleiche Rechte gelten, unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, vom Alter oder der sexuellen Identität;
7. Förderung und Verwirklichung der sozialen, gesellschaftlichen und betrieblichen Integration behinderter Menschen;
8. Vertretung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Migrations-hintergrund insbesondere durch Förderung und Realisierung gesellschaftlicher, betrieblicher und sozialer Integration sowie der aktiven Auseinandersetzung mit migrationsspezifischen Fragen und Problemen;
9. Unterstützung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen sowie Wahrung und Entfaltung der gewerkschaftlichen Handlungsfähigkeit in Betrieben, Unternehmen und Verwaltungen;
10. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
11. Einflussnahme auf Gesetzgebung und Regierung;
12. gewerkschaftliche Bildungs- und Kulturarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von Publikationen;
13. Förderung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes in Betrieben und Verwaltungen.
Die TMF ist bereit, alle gewerkschaftlichen Mittel einzusetzen, um diese Grundsätze und Ziele zu verwirklichen. Das schließt das Widerstandsrecht zur Verteidigung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 4 GG) ein. IV. Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden:
a) wer im Organisationsbereich der TMF in einem Arbeits-, Dienst-, oder Ausbildungsverhältnis im Taxi- und Mietwagenbereich steht,
b) wer im Organisationsbereich der TMF als freie/r Mitarbeiter/in, persönlich selbstständig, freiberuflich oder als arbeitnehmerähnliche Person tätig ist,
c) wer im Organisationsbereich der TMF erwerbslos wurde oder wer erwerbslos ist und eine Beschäftigung im Organisationsbereich der TMF anstrebt.
Es sind von der Mitgliedschaft in der TMF Personen ausgeschlossen:
a) deren Bestreben und Betätigung in Widerspruch zu den Zielen der TMF Zielen stehen oder
b) die antidemokratische oder antigewerkschaftliche Bestrebungen und Vereinig-ungen angehört oder diese fördern. Die Vereinigungen oder Parteien oder Gruppierungen die solche Bestrebungen in Wort und Schrift oder durch andere aktive Mitwirkung unterstützen oder Personen oder Gruppierungen die einer antidemokratischen oder antigewerkschaftlichen Vereinigung, Partei oder Gruppierung angehören.
Mitglied in der TMF kann ferner nicht sein, wer einer Arbeitgeberorganisation angehört. § 7 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an die TMF erworben. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung und die Beschlüsse der TMF als bindend an.
Der Vorstand, vertreten durch seine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in, kann den Beitritt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung ablehnen.
Gegen diese Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden.
Sofern der Vorstand der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang des Mitgliedsantrages. Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis, die Satzung und weitere für die Wahrnehmung der Mitgliedschaft erforderliche Unterlagen.
§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht,
a) nach Maßgabe der Satzung zu wählen und gewählt zu werden sowie in den Organen, Beschlussgremien und sonstigen Gremien sowie in den weiteren Einrichtungen der TMF mitzuwirken,
b) seine Meinung in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten frei zu äußern,
c) eine Publikation oder ein anderes Medium regelmäßig zu erhalten.
2. Das Mitglied ist verpflichtet,
a) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
b) den satzungsgemäßen Beitrag zu zahlen,
c) Wohnungswechsel, Veränderungen des Familiennamens, beitragsrelevante Änderungen, Wechsel des Arbeitsplatzes (einschließlich des Ausscheidens ohne Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses), Änderungen des Firmen-namens oder der Betriebsanschrift sind der TMF unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gegenüber der TMF zu erklären ist,
b) durch Übertritt in eine andere Gewerkschaft,
c) durch Ausschluss,
d) durch Tod.
2. Die Mitgliedschaft kann seitens TMF ferner durch schriftliche Mitteilung des fristlos beendet werden, wenn das Mitglied mit seinen satzungsmäßigen Beitragspflichten gegenüber TMF für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Rückstand und ein Mahnverfahren erfolglos geblieben ist.
3. Die Beitragspflicht bleibt für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 10 Ausschluss von der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder sich gewerkschaftsschädigend verhält.
2. Einen Antrag auf Ausschluss können stellen:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung;
3. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
4. Vor der Beschlussfassung ist die Mitgliederversammlung anzuhören und das betroffene Mitglied über den Antrag zu informieren. Die Begründung des Antrags ist dem betroffenen Mitglied zu übermitteln. Im Rahmen des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde einlegen und diese begründen. V. Beiträge
§ 11 Höhe der Beiträge
Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis zahlen jeweils 10,00 € Mitgliedsbeitrag pro Monat. Für Rentner/innen, Pensionäre/innen, Erwerbslose beträgt der Monatsbeitrag 2,50 €.
Es gibt keine Ermäßigungen. VI. Leistungen
§ 12 Grundsätze
Die gewerkschaftliche Kernleistung von TMF ist die Organisation der Durchsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. Zu diesem Zweck stellt die TMF Infrastruktur- sowie Service-, Bildungs- und Beratungsleistungen zur Verfügung.
Darüber hinaus gewährt TMF ihren Mitgliedern folgende Leistungen:
a) Unterstützung bei Arbeitskämpfen;
c) Unterstützung bei Haft wegen gewerkschaftlicher Betätigung.
Die TMF kann weitere Leistungen organisieren, erschließen oder anbieten. Diese Leistungen sollen die Beteiligung der Mitglieder an der Informationsgesellschaft zur Erhöhung von Kompetenz und Chancengleichheit fördern, bessere und günstigere Konditionen bei allgemeinen Dienstleistungen, Waren und Finanzdienstleistungen erschließen, weitere Beratung und Unterstützung für das Mitglied durch Dritte ermöglichen.
Alle Leistungen der TMF sind freiwillig.
Ein persönlicher Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht. VII. Aufbau der Gewerkschaft
§ 13 Grundsätze
Die TMF ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Abstimmungen und Wahlen sind nach diesen Grundsätzen durchzuführen.
Die Willens- und Entscheidungsbildung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen in allen Organen vertreten sein.
§ 14 Wahlen
Wählbar ist jedes Mitglied, welches mit seinen satzungsgemäßen Beiträgen nicht im Rückstand ist.
Es wird durch die Mitgliederversammlung aller vier Jahre gewählt. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand der Gewerkschaft.
Gewählt ist, wer in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der Stimmen für das zur Wahl stehende Mandat auf sich vereint.
Es wird durch die Mitgliederversammlung vor der Wahl bestimmt, ob geheim oder offen gewählt wird. Die Mehrheit der Mitglieder entscheidet in welcher Form gewählt wird.
Es zählt immer die Mehrheit der Stimmen.
Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und wird durch eine zuvor bestimmte Person vorgenommen.
§ 15 Organisationsgliederung / Organe der Gewerkschaft
Es werden folgende Organe der TMF gebildet
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand, bestehend aus: Vorsitzende/er, Stellvertreter, Schatzmeister
Es werden folgende Fachbereiche gebildet:
Tarifkommission
Die Organe und Mitglieder der Fachbereiche werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. § 16 Tarifkommission Die Tarifkommission besteht aus drei Gewerkschaftsmitgliedern, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Tarifkommission gehört die Ausarbeitung eines (Haus-) Tarifvertrages für das Taxi- und Mietwagengewerbe.
Der Vorschlag zum Tarifvertrag wird dem Vorstand unterbreitet.
Diese lässt in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung über den Vorschlag zum Tarifvertrag abstimmen und tritt mit den Arbeitgeberverband in Tarifverhandlungen ein oder mit dem Arbeitsgeber, soweit ein Haustarifvertrag geschlossen werden soll.
Der ausgehandelte Tarifvertrag bedarf dann zur Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung und dort einer einfachen Mehrheit. § 17 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Monate vor dem festgelegten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Datums des Antragsschlusses.
Anträge zur Mitgliederversammlung können alle anwesenden Mitglieder bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stellen.
Es wird über die Mitgliederversammlung ein Protokoll geführt. Diese führt der von der Mitgliederversammlung bestimmte, zuvor mit einfacher Mehrheit offen gewählte, Schriftführer.
Die Versammlungsbeschlüsse werden beurkundet. Diese Beschlüsse unterzeichnet der gewählte Vorstandsvorsitzende.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung unterzeichnet der gewählte Vorstandsvorsitzende.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 18 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte der TMF in Übereinstimmung mit der Satzung.
Dieser erledigt alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder einzelnen Fachbereichen vorbehalten ist.
Der Vorstand vertritt die TMF gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich. VIII. Tarifpolitik
§ 19 Tarifarbeit
Die Tarifarbeit der TMF wird von dem Fachbereich Tarifkommissionen wahrgenommen. Die Tarifkommission unterbreitet zunächst dem Vorstand und dieser der Mitgliederver-sammlung einen Vorschlag für die Tarifverhandlungen.
Die Tarifkommission ist an die festgelegten tarifpolitischen Grundsätze gebunden, soweit diese von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Diese Grundsätze sind für die Tarifkommission verbindlich.
Sie dienen der Koordination, Abstimmung und gegenseitigen Unterstützung der jeweiligen Tarifpolitik.
§ 20 Arbeitskampf
Über Urabstimmungen und Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig. IX. Vermögensverwaltung und Finanzierung
§ 21 Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung übernimmt der Schatzmeiser der TMF in Abstimmung mit dem Vorstand.
Der Schatzmeister erteilt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
Die TMF finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge. IIX. Schlussbestimmungen